BFH - Beschluß vom 04.06.1987
V B 56/86
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 28 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 150, 196
BStBl II 1987, 795
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 04.06.1987 (V B 56/86) - DRsp Nr. 1996/12618

BFH, Beschluß vom 04.06.1987 - Aktenzeichen V B 56/86

DRsp Nr. 1996/12618

»Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, ob der sog. Praxiswert einer Zahnarztpraxis Gegenstand einer nach § 4 Nr. 28 lit. a UStG (1980) steuerfreien Lieferung sein kann.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 28 lit. a;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) betrieb in W eine Zahnarztpraxis (ohne eigenes zahntechnisches Labor), die er zum 31. März 1981 veräußerte. Ab 1. April 1981 eröffnete er in D eine neue Zahnarztpraxis, für die er ein eigenes zahntechnisches Labor einrichtete, das er ab Sommer 1982 nutzte.

Mit der Umsatzsteuererklärung 1981 machte der Antragsteller einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.099,20 DM geltend, den er wie folgt ermittelte: Außer den nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerfreien Umsätzen als Zahnarzt behandelte er die Praxisveräußerung W als insgesamt nach § 4 Nr. 28 Buchst.a UStG 1980 steuerfrei. Der gesamte Veräußerungserlös von 386.000 DM entfiel mit 336.000 DM auf Einrichtungsgegenstände und mit 50.000 DM auf einen mitveräußerten selbstgeschaffenen (originär erworbenen) Praxiswert. Ferner machte der Antragsteller abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 5.099,20 DM geltend, die ihm für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das zahntechnische Labor in D in Rechnung gestellt worden waren.