BFH - Beschluß vom 05.06.1998
V B 77/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1385

BFH - Beschluß vom 05.06.1998 (V B 77/97) - DRsp Nr. 1999/978

BFH, Beschluß vom 05.06.1998 - Aktenzeichen V B 77/97

DRsp Nr. 1999/978

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte zwei Geschäftsführer. Dem Rechtsverhältnis mit dem Geschäftsführer S. lag der Honorarvertrag vom 1.,Januar 1993 zugrunde. Der Vertrag sah vor, daß der Geschäftsführer (S.) bei seiner Tätigkeit für die Klägerin als selbständiger Unternehmer handeln sollte. In seinen an die Klägerin gerichteten Honorarrechnungen wies S. Umsatzsteuer gesondert aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des S. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach ständiger Rechtsprechung könne der Geschäftsführer einer GmbH selbst dann der Gesellschaft nicht als selbständiger Unternehmer gegenübertreten, wenn er nicht deren Arbeitnehmer i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein sollte. Denn der Geschäftsführer sei Organwalter; seine Tätigkeit diene unmittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und sei als eigene Tätigkeit der Gesellschaft zu beurteilen. Die Stellung des Geschäftsführers, als Organ schließe es aus, daß seine Tätigkeit durch eine selbständige Leistung gegenüber der Gesellschaft überlagert werde, wie sie ein fremder außenstehender Unternehmer erbringen könne.