BFH - Beschluß vom 06.06.2001
V B 158/00; V B 159/00

BFH - Beschluß vom 06.06.2001 (V B 158/00; V B 159/00) - DRsp Nr. 2001/15422

BFH, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen V B 158/00; V B 159/00

DRsp Nr. 2001/15422

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1983 bis 1994) als Rechtsanwalt selbständig tätig, und zwar zeitweilig in einer Einzelpraxis und zeitweilig in einer Sozietät. Zu seinen Mandanten gehörte eine KG, die Zeitschriften an Abonnenten vertrieb.

In den Streitjahren zog der Kläger ihm von der KG durch Vertrag vom 31. Januar 1979 abgetretene "nicht realisierte Abonnements-Zahlungsforderungen" auf eigene Rechnung ein. Die Abtretung der Forderungen erfolgte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zur Abgeltung von Beratungsleistungen, die der Kläger an die KG in den Streitjahren erbrachte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass dem Kläger aus der Einziehung der ihm abgetretenen Forderungen in den Jahren 1988 bis 1994 folgende Beträge zugeflossen waren: 359 533 DM (1988), 321 684 DM (1989), 306 760 DM (1990), 387 018 DM (1991), 331 060 DM (1992), 146 497 DM (1993) und 200 432 DM (1994). Hiervon ausgehend schätzte der Prüfer die Zahlungseingänge für die Jahre 1983 bis 1987 auf jährlich 335 000 DM brutto. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.