BFH - Beschluß vom 06.08.1998
V B 146/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 223

BFH - Beschluß vom 06.08.1998 (V B 146/97) - DRsp Nr. 1999/446

BFH, Beschluß vom 06.08.1998 - Aktenzeichen V B 146/97

DRsp Nr. 1999/446

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)-- schloß im Jahre 1973 mit einer gemeinnützigen Verwaltungsgesellschaft (V-GmbH) einen Immobilien-Leasingvertrag. Das Rechtsgeschäft wurde wegen besonderer vertraglicher Vereinbarungen sowohl von den Beteiligten als auch von der Finanzverwaltung als steuerfreie Kreditgewährung eingestuft (vgl. § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1973). Die Klägerin verzichtete auf diese Steuerbefreiung, indem sie der V-GmbH für die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen ab 1. Januar 1976 mit Ausnahme der anteiligen Tilgungsleistungen Umsatzsteuer in Rechnung stellte und entsprechende Umsatzsteuererklärungen abgab.

Im Jahre 1990 berichtigte die Klägerin die für die Jahre 1976 bis 1985 ausgestellten Rechnungen: Sie wies Umsatzsteuer nur noch insoweit aus als es dem prozentualen Verhältnis der von der V-GmbH an Unternehmer vermieteten Fläche innerhalb des Leasingsobjekts entsprach. Die V-GmbH hatte für die Steuerpflicht dieser Vermietungsumsätze optiert.