BFH - Beschluß vom 07.01.1998
V B 106/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1003

BFH - Beschluß vom 07.01.1998 (V B 106/97) - DRsp Nr. 1998/8985

BFH, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen V B 106/97

DRsp Nr. 1998/8985

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG, stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 6. Februar 1987 ein. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse ab. Am 25. März 1988 wurde die Komplementär-GmbH der Klägerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (§ 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, RGBl I 1934, 914).

Das Erlöschen der Firma der Klägerin wurde am 11. Oktober 1988 von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) im Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin reichte am 23. Dezember 1993 eine von dem ehemaligen alleinigen Gesellschafter der gelöschten Komplementär-GmbH unterschriebene Umsatzsteuererklärung für 1992 ein, in der sie ausschließlich angeblich uneinbringlich gewordene Kundenforderungen in Höhe von 202051,60 DM.(netto) erklärte. Die darauf entfallende Umsatzsteuer (28287,23 DM) machte sie als berichtigte Umsatzsteuer nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte mit Bescheid vom 1. September 1994 die Festsetzung eines Umsatzsteuer-Erstattungsbetrages ab.