BFH - Beschluss vom 09.02.2009
XI B 25/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; KStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2755/06

BFH - Beschluss vom 09.02.2009 (XI B 25/08) - DRsp Nr. 2009/8060

BFH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen XI B 25/08

DRsp Nr. 2009/8060

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; KStG § 4 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der actus contrarius der Versorgungshandlung/-leistung/-maßnahme, welche in einem Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabenstellung wahrgenommen und ausgeübt werde, eine Handlung/Leistung/Maßnahme im Rahmen des Unternehmens sei oder eine Handlung/Leistung/Maßnahme außerhalb des Rahmens des Unternehmens, ist nach der zutreffenden Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.