BFH - Beschluss vom 12.02.2009
XI B 76/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 974
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1481/05

BFH - Beschluss vom 12.02.2009 (XI B 76/08) - DRsp Nr. 2009/8062

BFH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen XI B 76/08

DRsp Nr. 2009/8062

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a)

Die Klägerin führt zunächst aus, die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Lieferung der Grundstücke und die Ausführung der Bauleistungen Umsätze sind, die durch einen oder zwei Unternehmer ausgeführt wurden und ob insoweit ggf. eine einheitliche umsatzsteuerrechtliche Leistung anzunehmen ist, sei noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und daher von grundsätzlicher Bedeutung.