BFH - Beschluß vom 12.03.1998
V B 127/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1133

BFH - Beschluß vom 12.03.1998 (V B 127/97) - DRsp Nr. 1998/8850

BFH, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen V B 127/97

DRsp Nr. 1998/8850

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Eigentümerin einer Gaststätte. Am 7. August 1991 schloß sie mit dem Bundesland X, vertreten durch das Landratsamt Y, einen Beherbergungsvertrag, in dem sie sich verpflichtete, in ihrer Gaststätte bis zu zwölf Asylbewerber vorübergehend unterzubringen und zu verpflegen. Durch mehrere Nachträge zum Beherbergungsvertrag, zuletzt vom 23. März 1993, wurden die Belegungszahlen entsprechend den sukzessiv von der Klägerin neugeschaffenen Unterbringungsmöglichkeiten auf 47 erhöht. Die Unterkunft war vom 2. August 1991 bis zum 16. Dezember 1993 durchgängig belegt. Am 9. März 1994 gab die Klägerin ihren Betrieb auf.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1992 unterwarf die Klägerin nur ihre anteiligen Einnahmen aus der Verpflegung der Asylbewerber der Umsatzsteuer. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 20. September 1994 erhöhte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 14 v.H. um ... DM für Beherbergungsumsätze. Das FA vertrat die Auffassung, daß die Beherbergungsumsätze eine steuerpflichtige Vermietung darstellten.