BFH - Beschluss vom 12.03.2009
XI S 17/08
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 6; ZPO § 47 Abs. 1; EStG § 18; UStG § 27b; StGB § 339; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 97; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

BFH - Beschluss vom 12.03.2009 (XI S 17/08) - DRsp Nr. 2009/9074

BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen XI S 17/08

DRsp Nr. 2009/9074

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 6; ZPO § 47 Abs. 1; EStG § 18; UStG § 27b; StGB § 339; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 97; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1.

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie erscheint zweckmäßig, da mit den Anhörungsrügen dieselben Gründe vorgebracht worden sind und deshalb über dieselben Fragen zu entscheiden ist.

2.

Der Senat entscheidet über die vom Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) jeweils eingelegte "sofortige Beschwerde in Form einer Gehörsrüge" in der geschäftsplanmäßigen Besetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2008 XI ER-S 5/08, Tz. II.3. i.V.m. I.2.b dd, nicht veröffentlicht --n.v.--).

a)

Die Rügen richten sich gegen die Entscheidungen des Senats, mit denen verschiedene Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter des Senats für unzulässig erklärt bzw. als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dagegen ist im Gesetz eine Beschwerde nicht vorgesehen. Eine außerordentliche Beschwerde neben den gesetzlich normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. November 2004 II ZB 24/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 294). Die eingelegten Rechtsbehelfe sind daher ausschließlich als Anhörungsrügen i.S. des § 133a zu verstehen.