BFH - Beschluß vom 14.05.1998
V B 4/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1383

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (V B 4/98) - DRsp Nr. 1999/976

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen V B 4/98

DRsp Nr. 1999/976

Gründe:

Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 512 abgedruckte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Das FA macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt ferner, das FG-Urteil weiche sowohl von der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im ersten Rechtszug als auch von anderen BFH-Urteilen ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).