I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Kontierungsbüro, in dem sie Buchführungsarbeiten ausführt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie --ohne dafür gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen-- folgende Einnahmen:
1992 15 851 DM
1993 40 749 DM
1994 22 310 DM
1995 23 943 DM
1996 26 697 DM
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer; er verneinte die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) für die Nichterhebung der Steuer, da die Klägerin im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25 000 DM überschritten habe.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung. Dieser wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|