I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Kontierungsbüro, in dem sie Buchführungsarbeiten ausführt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie --ohne dafür gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen-- folgende Einnahmen:
1992 15 851 DM
1993 40 749 DM
1994 22 310 DM
1995 23 943 DM
1996 26 697 DM
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer; er verneinte die Voraussetzungen des §
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung. Dieser wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|