BFH - Beschluß vom 16.10.1998
V B 56/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 227

BFH - Beschluß vom 16.10.1998 (V B 56/98) - DRsp Nr. 1999/902

BFH, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen V B 56/98

DRsp Nr. 1999/902

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Kontierungsbüro, in dem sie Buchführungsarbeiten ausführt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie --ohne dafür gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen-- folgende Einnahmen:

1992 15 851 DM

1993 40 749 DM

1994 22 310 DM

1995 23 943 DM

1996 26 697 DM

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer; er verneinte die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) für die Nichterhebung der Steuer, da die Klägerin im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25 000 DM überschritten habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung. Dieser wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab.