BFH - Beschluß vom 18.06.2001
V B 30/01

BFH - Beschluß vom 18.06.2001 (V B 30/01) - DRsp Nr. 2001/13493

BFH, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen V B 30/01

DRsp Nr. 2001/13493

Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist u.a. die Sanierung von Immobilien. Im Streitjahr 1996 bot sie in einem einheitlichen Prospekt zusammen mit einer Finanzdienstleistungs-GmbH und einer Gesellschaft zur Verwaltung von Haus- und Grundbesitz mbH als Gesamtkonzept den Verkauf von Altbauimmobilien zusammen mit gleichzeitiger kompletter Sanierung und anschließender Verwaltung und Vermietung an. Die beiden anderen Firmen hatten zuvor sanierungsbedürftige Mehrfamilienhäuser erworben und diese in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Anschließend schlossen sie mit den Investoren notarielle Kaufverträge über die unsanierten Wohnungen zu dem Kaufpreis ab, der für das unsanierte Objekt in den Prospekten als Kalkulationsgrundlage für den Quadratmeterpreis angegeben war. Gleichzeitig vereinbarten die jeweiligen Erwerber in einem weiteren notariellen Vertrag mit der Klägerin die bauliche Sanierung der erworbenen Wohnung und des Gemeinschaftseigentums. Auch für diese Arbeiten wurde der im einheitlichen Prospekt aufgeführte Quadratmeterfestpreis vereinbart.