BFH - Beschluß vom 18.06.2001
V B 43/01

BFH - Beschluß vom 18.06.2001 (V B 43/01) - DRsp Nr. 2001/15428

BFH, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen V B 43/01

DRsp Nr. 2001/15428

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in den Streitjahren 1991 und 1992 Appartements in seinem Hotel-Appartement-Haus u.a. an Familien vermietet, die darin zwischen einem Monat und sechzig Monaten wohnten. Sie reinigten die Appartements selbst und hatten sie größtenteils mit eigenen Möbeln ausgestattet.

Der Kläger erklärte die Umsätze aus den beschriebenen Vermietungen überwiegend als nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) steuerfrei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Vermietungen insgesamt als steuerpflichtig. Die gegen die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre gerichteten Einsprüche wies das FA zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das angefochtene in der Sitzung vom 14. Dezember 2000 verkündete Urteil zur Hälfte statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Es beurteilte die Vermietungen von Appartements, in denen die Mieter --schätzungsweise-- mehr als sechs Monate wohnten, als steuerfrei.