BFH - Beschluß vom 18.09.2001
V B 213/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 355

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (V B 213/00) - DRsp Nr. 2002/888

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen V B 213/00

DRsp Nr. 2002/888

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Unternehmensberater tätig, daneben erzielte er steuerfreie Umsätze aus der Vermittlung von Geschäftsanteilen. Im Streitzeitraum führte er folgende PKW-Ankäufe und -Verkäufe aus:

1. Alfa Romeo

Ankauf 20. November 1989 24 631,58 DM

zuzügl. Mehrwertsteuer 3 448,42 DM

Verkauf 20. November 1989 24 631,58 DM

zuzügl. Mehrwertsteuer 3 448,42 DM

2. DB 300 SE

Ankauf 19. Oktober 1991 107 017,54 DM

zuzügl. Mehrwertsteuer 14 982,46 DM

Verkauf 19.Oktober 1991 107 200,00 DM

zuzügl. Mehrwertsteuer 15 000,00 DM

3. DB 240

Ankauf 28. Januar 1992 13 157,89 DM

zuzügl. Mehrwertsteuer 1 842,11 DM

Verkauf 29. Januar 1992 13 596,49 DM

zuzügl. Mehrwertsteuer 1 903,51 DM

Abnehmer der PKW war in allen drei Fällen die X, deren Gesellschafter der Vater und der Bruder des Klägers waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Ansicht, dass sich der Kläger mit den Kfz-Geschäften nicht als Unternehmer betätigt habe. Er erließ daraufhin geänderte Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 1989 und 1991 sowie den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid, in denen er die vom Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer jeweils gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 () ansetzte. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.