BFH - Beschluß vom 20.04.1998
V B 34/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1383

BFH - Beschluß vom 20.04.1998 (V B 34/97) - DRsp Nr. 1998/17380

BFH, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen V B 34/97

DRsp Nr. 1998/17380

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren (1981 bis 1988) Verwalter zweier Gemeinschaften von Wohnungseigentümern. Nach den Teilungserklärungen hatte sie die Berechtigung, im Namen aller Wohnungseigentümer Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber dem Mieter (X) geltend zu machen. Laut den zwischen ihr und den Wohnungseigentümergemeinschaften abgeschlossenen Verwalterverträgen sollte sie die Rechte der Wohnungseigentümer aus dem Mietvertrag wahrnehmen, insbesondere laufend die Miete vereinnahmen. Sie war verpflichtet, einmal jährlich den Eigentümern eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu übergeben.

Die Klägerin erzielte neben den Erlösen für ihre Verwaltertätigkeit sog. Mietmehreinnahmen, die sie bis einschließlich 1985 in der Bilanz als außerordentliche Erträge auswies. Ab 1986 wurden die Mietmehreinnahmen als sonstige Verbindlichkeiten (Mietüberschüsse) ausgewiesen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Mietmehreinnahmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, weil sie der Klägerin im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit zugeflossen und bei ihr verblieben seien. Die Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg.