BFH - Beschluß vom 22.04.1998
V B 111/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1531
GmbHR 1999, 311

BFH - Beschluß vom 22.04.1998 (V B 111/97) - DRsp Nr. 1999/1649

BFH, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen V B 111/97

DRsp Nr. 1999/1649

Gründe:

I. Der Alleingesellschafter einer in den neuen Bundesländern ansässigen GmbH schloß 1992 mit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), seiner Lebensgefährtin, einen Geschäftsführervertrag. Danach sollte sie ab 1. April 1992 für ein monatliches "Honorar vom 3.000 DM zzgl. MwSt" als "freie Mitarbeiterin in der Funktion der Alleingeschäftsführerin" der GmbH beschäftigt werden und bei der Erledigung aller von ihr wahrzunehmenden Geschäfte weder an Anweisungen noch an sonstige Vorgaben hinsichtlich Art, Ort und Zeitpunkt der Verrichtungen gebunden sein. Zahlungen leistete die GmbH für 1992 nicht und für 1993 nur in Höhe von 6 000 DM. Für die Monate Januar bis Juli 1994 stellte die Klägerin der GmbH, die im März 1996 liquidiert wurde, jeweils 3 000 DM und 450 DM Umsatzsteuer in Rechnung.

Die Klägerin meldete für das Streitjahr 1994 vereinnahmte Entgelte von 6 956,52 DM und Vorsteuerbeträge von 1 993 DM an.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beurteilte die Klägerin nicht als Unternehmerin und setzte eine Umsatzsteuerschuld von 3 150 DM fest, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen (§ 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993).