BFH - Beschluß vom 23.01.2001
V B 129/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 940

BFH - Beschluß vom 23.01.2001 (V B 129/00) - DRsp Nr. 2001/8045

BFH, Beschluß vom 23.01.2001 - Aktenzeichen V B 129/00

DRsp Nr. 2001/8045

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Vereinszweck war u.a. die Förderung des Angelsports. In den Streitjahren 1993 bis 1995 überließ er seinen Mitgliedern vereinseigene Bootsliegeplätze (zu Wasser und zu Land) und erzielte daraus Einnahmen von 22 014 DM (1993), 22 822 DM (1994) und 23 364 DM (1995). Die Mitglieder hatten monatlich Beiträge zu leisten. Sie erhielten auf schriftlichen Antrag und nach vorhandenen freien Plätzen einen "Wasserstand", d.h. einen Bootsliegeplatz auf dem Wasser, für den monatlich "Wasserstandsgebühren" zu entrichten waren, die nach der Größe des jeweiligen Bootes zwischen 25 DM und 45 DM betrugen. Mitglieder, die keine Sportboote hatten, zahlten einen ermäßigten Beitrag. Die "Trockenstandsgebühren" stellten den Differenzbetrag zwischen dem normalen Vereinsbeitrag und dem ermäßigten Beitrag für Mitglieder ohne Boote dar. Durch die Bootsstandgebühren seien, wie der Kläger vorgetragen hat, nur die Kosten für die "Finanzierung" der Steganlage aufgebracht worden, die durch Vereinsbeiträge nicht hätten gedeckt werden können.