BFH - Beschluß vom 23.06.1998
V B 160/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 83

BFH - Beschluß vom 23.06.1998 (V B 160/96) - DRsp Nr. 1998/18343

BFH, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen V B 160/96

DRsp Nr. 1998/18343

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Praxis als Sprachheilpädagogin. Sie legte die erste Staatsprüfung und nach der Referendarzeit die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen mit Erfolg ab. Die Klägerin ist zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, übt ihre selbständige Sprachheiltätigkeit unter der Aufsicht des örtlichen Gesundheitsamtes aus und wird nur aufgrund ärztlicher Patientenüberweisung tätig.

Mangels Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1987 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) komme nicht in Betracht, weil die Klägerin keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" ausübe.