BFH - Beschluß vom 25.02.1987
V B 24/86
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 92
BStBl II 1987, 398
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 25.02.1987 (V B 24/86) - DRsp Nr. 1996/12476

BFH, Beschluß vom 25.02.1987 - Aktenzeichen V B 24/86

DRsp Nr. 1996/12476

»Die Frage, ob ein für ein Unternehmen angeschafftes Gebäude schon damit insgesamt i. S. des § 15 Abs. 2 UStG (1980) "erstmalig verwendet" wird (BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394), daß ein Teil seiner Nutzfläche der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dient, während der andere Teil der Nutzfläche leersteht, wird uneinheitlich beantwortet und führt zur Annahme ernstlicher Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 FGO

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den hier maßgeblichen Besteuerungszeiträumen 1981 und 1982 ein Vermietungsunternehmen, in das eine Speditions-GmbH (GmbH) als Organgesellschaft eingegliedert war. Ab Ende des Jahres 1980 ließ er auf eigenen Grundstücken zwei Gebäude (A und B) errichten, die als gewerbliche Räume -Gebäude B überwiegend für großflächigen Einzelhandel- vermietet werden sollten.