I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den hier maßgeblichen Besteuerungszeiträumen 1981 und 1982 ein Vermietungsunternehmen, in das eine Speditions-GmbH (GmbH) als Organgesellschaft eingegliedert war. Ab Ende des Jahres 1980 ließ er auf eigenen Grundstücken zwei Gebäude (A und B) errichten, die als gewerbliche Räume -Gebäude B überwiegend für großflächigen Einzelhandel- vermietet werden sollten.
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