BFH - Beschluß vom 28.04.1998
V B 140/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 80

BFH - Beschluß vom 28.04.1998 (V B 140/97) - DRsp Nr. 1998/18344

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen V B 140/97

DRsp Nr. 1998/18344

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beauftragte in England ansässige Künstler, Darbietungen vor in Deutschland stationierten britischen Armeeangehörigen zu geben. Ab 1. August 1993 führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Unternehmen der Klägerin fort. Die Künstler hatten ihre Leistungen gegenüber den Klägern mit gesondertem Steuerausweis ausgewiesen. Diese Beträge sind als Vorsteuerbeträge abgezogen worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen die Klägerin und gegen den Kläger Haftungsbescheide nach § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993, weil sie keine Umsatzsteuer für die Umsätze der ausländischen Künstler einbehalten, angemeldet und abgezogen hatten.