Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 1982 ein Busunternehmen. Seine Busse fuhren auch im Linienverkehr. Er erstattete den Busfahrern pauschal die Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand) mit insgesamt 9.852 DM.
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