BFH - Beschluß vom 30.06.1998
V B 29/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1537

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (V B 29/98) - DRsp Nr. 1998/18416

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen V B 29/98

DRsp Nr. 1998/18416

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1990 statt. Es begründete, daß die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) nur im Umfang von 5 v.H. nicht abziehbar und im übrigen abziehbar seien.

Dagegen hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Zur Begründung führt er u.a. aus, das FG habe Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen nach den Grundsätzen einer Einsatzwechseltätigkeit und nicht wegen Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten berücksichtigt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hält die Beschwerde für unzulässig.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Begründung erfüllt nicht die Darlegungsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).