BFH - Urteil vom 01.02.2001
V R 23/00
Normen:
UStG (1980) §§ 9, 14, 15 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1236
BB 2001, 976
BFH/NV 2001, 991
BFHE 194, 493
BStBl II 2003, 673
DB 2001, 1542
DStR 2001, 788
DStZ 2001, 482
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 01.02.2001 (V R 23/00) - DRsp Nr. 2001/7596

BFH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen V R 23/00

DRsp Nr. 2001/7596

»1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß § 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden. 2. Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt. 3. Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG

Normenkette:

UStG (1980) §§ 9, 14, 15 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Erben des im Jahre 1999 verstorbenen Heinrich R (Veräußerer). Dieser betrieb ein Hotel und Restaurant. Im Jahre 1988 veräußerte er den Gesamtkomplex "Parkhotel R" zu einem Preis von insgesamt 12 425 000 DM netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1 739 500 DM. Der Nettoverkaufspreis entfiel in Höhe von 500 000 DM auf die Wohnung des Veräußerers.