BFH - Urteil vom 01.04.1993
V R 126/89
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 8 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1993, 1649
BB 1993, 1860
BFHE 171, 378
BStBl II 1993, 694
DStZ 1993, 638

BFH - Urteil vom 01.04.1993 (V R 126/89) - DRsp Nr. 1996/9784

BFH, Urteil vom 01.04.1993 - Aktenzeichen V R 126/89

DRsp Nr. 1996/9784

»Verwaltung von Krediten i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ist eine Verwaltungstätigkeit im Aufgabenkreis des Kreditgebers, nicht aber eine Schuldenverwaltung auf seiten des Kreditnehmers.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 8 Buchst. a;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein selbständiger Anlageberater/Finanzberater, führte in den Streitjahren 1980 bis 1982 u.a. für Bauherren/Erwerber, die sich an Bauherrenmodellen beteiligt hatten, eine sog. Finanzierungsbearbeitung durch. Grundlage war jeweils ein "Finanzierungsbearbeitungsvertrag". Darin verpflichtete sich der Kläger gegenüber den Bauherren/Erwerbern, als "Finanzberater" gegen Vergütung folgende Leistungen zu erbringen:

"1. Der Finanzberater hat die Darlehnsverträge mit den zur Finanzierung in Aussicht genommenen Banken vorzubereiten. Die von dem Finanzberater ausgearbeiteten Entwürfe sind mit dem Baubetreuer/Betreuer und dem Treuhänder abzustimmen.

2. Der Finanzberater hat eine umfassende Finanzierungssachbearbeitung auszuführen, wozu insbesondere gehören:

a) die Abstimmung zwischen Treuhänder, Baubetreuer/Betreuer und finanzierenden Banken um eine rechtzeitige Valutierung zu gewährleisten;

b) die Unterstützung des Baubetreuers/Betreuers bei der Beschaffung aller für die rechtzeitige Valutierung erforderlichen Unterlagen und Herbeiführung sonstiger Voraussetzungen;