I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein selbständiger Anlageberater/Finanzberater, führte in den Streitjahren 1980 bis 1982 u.a. für Bauherren/Erwerber, die sich an Bauherrenmodellen beteiligt hatten, eine sog. Finanzierungsbearbeitung durch. Grundlage war jeweils ein "Finanzierungsbearbeitungsvertrag". Darin verpflichtete sich der Kläger gegenüber den Bauherren/Erwerbern, als "Finanzberater" gegen Vergütung folgende Leistungen zu erbringen:
"1. Der Finanzberater hat die Darlehnsverträge mit den zur Finanzierung in Aussicht genommenen Banken vorzubereiten. Die von dem Finanzberater ausgearbeiteten Entwürfe sind mit dem Baubetreuer/Betreuer und dem Treuhänder abzustimmen.
2. Der Finanzberater hat eine umfassende Finanzierungssachbearbeitung auszuführen, wozu insbesondere gehören:
a) die Abstimmung zwischen Treuhänder, Baubetreuer/Betreuer und finanzierenden Banken um eine rechtzeitige Valutierung zu gewährleisten;
b) die Unterstützung des Baubetreuers/Betreuers bei der Beschaffung aller für die rechtzeitige Valutierung erforderlichen Unterlagen und Herbeiführung sonstiger Voraussetzungen;
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|