Entscheidend für die Besteuerung der unselbständigen Nebenleistung ist nach Auffassung des BFH, daß die Getränkeabgabe die Filmvorführung weder inhaltlich noch wirtschaftlich ergänzt.
Nur die Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen sind als übliche Nebenleistungen begünstigt (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 7.3.1995, BStBl II, 429).
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