BFH - Urteil vom 03.02.1988
I R 399/83
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 1 ; KVStGKVStG (1972) §§ 17, 18;
Fundstellen:
BFHE 153, 58
BStBl II 1988, 416
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 03.02.1988 (I R 399/83) - DRsp Nr. 1996/12967

BFH, Urteil vom 03.02.1988 - Aktenzeichen I R 399/83

DRsp Nr. 1996/12967

»Die Rückabwicklung eines rückgängig gemachten Anschaffungsgeschäfts i. S. des § 18 KVStG (1972) löst in der Regel als weiteres Anschaffungsgeschäft Börsenumsatzsteuer aus. Etwas anderes gilt bei rückwirkend unwirksamen Anschaffungsgeschäften, deren wirtschaftliches Ergebnis nicht bestehenbleibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 1 ; KVStGKVStG (1972) §§ 17, 18;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte und übereignete am 26. Juli 1979 Geschäftsanteile an der K-GmbH an die A-GmbH (Käuferin) zum Kaufpreis von X Mio DM. Verkauf und Abtretung wurden notariell beurkundet. Der über dieses Rechtsgeschäft ergangene Börsenumsatzsteuerbescheid ist bestandskräftig.

In der Folgezeit entstanden zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten. Die Käuferin vertrat die Auffassung, daß die bei Vertragsabschluß bestehenden Erwartungen an den Gewinn der K-GmbH sich nicht erfüllt hätten. Eine wesentliche Grundlage des Kaufvertrags habe damit nicht vorgelegen bzw. sei weggefallen. Die Käuferin verlangte deshalb die Aufhebung der Übertragungsverträge bzw. die Rückabwicklung des Kaufvertrags und weigerte sich, den Kaufpreis zu entrichten. Der Kläger forderte demgegenüber die Bezahlung des Kaufpreises und die Erfüllung weiterer Pflichten der Käuferin aus dem Kaufvertrag.