BFH - Urteil vom 07.03.1995
XI R 72/93
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2;
Fundstellen:
AfP 1995, 717
BB 1995, 1394
BFHE 177, 171
BStBl II 1995, 518
DB 1995, 1848
DStZ 1995, 568
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.03.1995 (XI R 72/93) - DRsp Nr. 1995/5543

BFH, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen XI R 72/93

DRsp Nr. 1995/5543

»Die Gewährung einer Werbeprämie für die Vermittlung eines Neuabonnenten begründet regelmäßig einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, wenn die Werbung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Empfängers am Erfolg der Werbemaßnahme steht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 V 251/58 U, BFHE 70, 264, BStBl III 1960, 97). Das Entgelt bemißt sich nach dem erzielten Belieferungsvorteil.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen Zeitungsverlag. In den Streitjahren warb sie unter dem Stichwort "Leser werben Leser" um neue Abonnenten.) (Alt-Abonnenten wurde eine Sachprämie gewährt, wenn sie einen Neuabonnenten für mindestens ein Jahr gewannen und zusätzlich die Zeitung selbst für ein weiteres Jahr abonnierten. Bei vorzeitiger Beendigung des Bezugs durch einen der Abonnenten wurde die Prämie dem Altabonnenten rückbelastet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wertete diesen Vorgang als tauschähnlichen Umsatz und unterwarf ihn der Umsatzsteuer. Dabei legte es den gemeinen Wert der Sachprämien zugrunde.

Die Klage hatte keinen Erfolg.