I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen Zeitungsverlag. In den Streitjahren warb sie unter dem Stichwort "Leser werben Leser" um neue Abonnenten.) (Alt-Abonnenten wurde eine Sachprämie gewährt, wenn sie einen Neuabonnenten für mindestens ein Jahr gewannen und zusätzlich die Zeitung selbst für ein weiteres Jahr abonnierten. Bei vorzeitiger Beendigung des Bezugs durch einen der Abonnenten wurde die Prämie dem Altabonnenten rückbelastet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wertete diesen Vorgang als tauschähnlichen Umsatz und unterwarf ihn der Umsatzsteuer. Dabei legte es den gemeinen Wert der Sachprämien zugrunde.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
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