I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1968 bis 1974 als Arzt hauptberuflich nichtselbständig tätig, zusätzlich war er Gutachter für Gerichte. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit überstiegen in den Streitjahren 60.000 DM jährlich nicht. Der Kläger stellte den Gerichten für seine Leistungen Abrechnungen aus, in denen er die Umsatzsteuer mit 4 v.H. offen auswies. Er erklärte dazu im Klageverfahren, es handle sich um den Ausgleichsbetrag gemäß Art.
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