BFH - Urteil vom 07.05.1987
V R 63/78
Normen:
UStG (1967) § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1 ; ZuSEntschG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 150, 83
BStBl II 1987, 581
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.05.1987 (V R 63/78) - DRsp Nr. 1996/12593

BFH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen V R 63/78

DRsp Nr. 1996/12593

»Ein Arzt, der als Gutachter in seinen Abrechnungen anstelle des ihm nach § 8 Abs. 2 ZuSEntschG zustehenden Ausgleichsbetrags ausdrücklich Umsatzsteuer gesondert ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG (1967).«

Normenkette:

UStG (1967) § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1 ; ZuSEntschG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1968 bis 1974 als Arzt hauptberuflich nichtselbständig tätig, zusätzlich war er Gutachter für Gerichte. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit überstiegen in den Streitjahren 60.000 DM jährlich nicht. Der Kläger stellte den Gerichten für seine Leistungen Abrechnungen aus, in denen er die Umsatzsteuer mit 4 v.H. offen auswies. Er erklärte dazu im Klageverfahren, es handle sich um den Ausgleichsbetrag gemäß Art. 3 Buchst.b des Gesetzes zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 20. Dezember 1967 (BGBl I, 1246). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger aufgrund des Umsatzsteuerausweises auch, soweit seine Umsätze den Umsatzfreibetrag des § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 nicht überschritten.