I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer mit der Behauptung, es sei im Streitjahr ein Teppich für ihr Unternehmen in das Inland eingeführt worden. Die Einfuhrumsatzsteuer hierfür habe die mit dem Transport beauftragte Spedition entrichtet. Diese habe ihr den Einfuhrumsatzsteuerbeleg nicht ausgehändigt, weil sie --die Klägerin-- deren Forderung nicht beglichen habe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) verweigerte der Klägerin den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1985) entsprechend fest.
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