BFH - Urteil vom 09.02.1995
V R 57/93
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 lit. b; UStDV (1980) § 64 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1578
BFHE 177, 513
DB 1995, 1594
DStZ 1995, 604
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 09.02.1995 (V R 57/93) - DRsp Nr. 1995/5901

BFH, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen V R 57/93

DRsp Nr. 1995/5901

»Entrichtete Einfuhrumsatzsteuer darf als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 nur abgezogen werden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer Besitz an einem auf seinen Namen lautenden zollamtlichen Zahlungsbeleg oder Ersatzbeleg erhalten hat.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 lit. b; UStDV (1980) § 64 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer mit der Behauptung, es sei im Streitjahr ein Teppich für ihr Unternehmen in das Inland eingeführt worden. Die Einfuhrumsatzsteuer hierfür habe die mit dem Transport beauftragte Spedition entrichtet. Diese habe ihr den Einfuhrumsatzsteuerbeleg nicht ausgehändigt, weil sie --die Klägerin-- deren Forderung nicht beglichen habe.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) verweigerte der Klägerin den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1985) entsprechend fest.