I. Nach den (den Senat bindenden) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vertrieb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Mineralölprodukte, die er von der S-AG (AG) bezogen hatte. Im Streitjahr führte die AG einen Autoschmierstoff-Verkaufswettbewerb mit dem Ziel durch, den Absatz von Schmierstoffen gegenüber dem Vorjahr zu steigern und insbesondere den Absatz von hochpreisigen Schmierstoffen auszuweiten. Im Rahmen dieses Wettbewerbs gewann der Kläger eine Afrika-Reise für zwei Personen und nahm an ihr mit seiner Ehefrau im Streitjahr auf Kosten der AG teil. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfaßte den Wert der zugewandten Reise als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|