I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. Einschließlich des Streitjahres 1989 trennte er seine Umsätze nach Steuersätzen durch Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes auf den 7%igen Wareneinkauf (Abschn. 259 Abs. 3 ff. der Umsatzsteuer-Richtlinien --
Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, daß bei dieser Umstellung auf eine andere Ermittlung der Teilumsätze der betreffende Warenendbestand zum 31. Dezember 1989 aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der für das Streitjahr zu erfassenden Entgelte zu 7 % zu eliminieren und damit die der 14%igen Umsatzsteuer unterliegende Umsätze entsprechend zu erhöhen seien. Das FA setzte demgemäß die Umsatzsteuer 1989 höher fest.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|