BFH - Urteil vom 12.01.1989
V R 129/84
Normen:
EStG § 13 Abs. 1, 2 ; UStG (1967/1973, 1980) § 24 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 281
BStBl II 1989, 432
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.01.1989 (V R 129/84) - DRsp Nr. 1996/10398

BFH, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen V R 129/84

DRsp Nr. 1996/10398

»1. Betreibt ein Unternehmer einerseits eine Baumschule und erbringt er andererseits für eine Stadt landschaftspflegerische Leistungen, so ist zunächst zu prüfen, ob zwei getrennt zu beurteilende Betriebe gegeben sind oder ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt. 2. Beim Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ist weiter zu prüfen, ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Baumschule) mit einem gewerblichen Nebenbetrieb (Landschaftspflege) oder umgekehrt gegeben ist, wofür es darauf ankommt, welcher Unternehmensteil dem Unternehmen insgesamt das Gepräge gibt.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1, 2 ; UStG (1967/1973, 1980) § 24 Abs. 1, 2 ;

Gründe: