BFH - Urteil vom 12.04.1988
VII R 131/85
Normen:
AO (1977) §§ 69, 34 ; UStG (1980) § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 199
BStBl II 1988, 742
GmbHR 1988, 406

BFH - Urteil vom 12.04.1988 (VII R 131/85) - DRsp Nr. 1996/12995

BFH, Urteil vom 12.04.1988 - Aktenzeichen VII R 131/85

DRsp Nr. 1996/12995

»Ergibt sich bei der Veranlagung einer Gesellschaft ein Umsatzsteuerrückstand, so ist im Fall der Geschäftsführerhaftung bei Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft in die Berechnung der Haftungssumme (sog. anteilige Umsatzsteuer) auch die Liquiditätslage im Vorauszahlungszeitraum und nicht nur im Veranlagungszeitpunkt einzubeziehen, wenn der Steuerrückstand darauf beruht, daß in vorwerfbarer Weise zu niedrige Vorauszahlungen erbracht worden sind (Anschluß an das Urteil des BFH vom 14.7.1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 69, 34 ; UStG (1980) § 18 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war ab September 1975 Geschäftsführer einer GmbH, deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom November 1982 vom zuständigen Amtsgericht mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Konkursmasse abgewiesen wurde. Aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1980, die von der GmbH am 23. September 1982 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eingereicht wurde, ergab sich nach Durchführung der Jahresveranlagung 1980 zufolge einer Abrechnung des FA vom 28. Oktober 1982 eine Nachzahlung von 63.465,82 DM.