BFH - Urteil vom 12.05.1993
XI R 1/93
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; UStG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1979
BFHE 171, 448
BStBl II 1993, 786
DStZ 1993, 698
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.05.1993 (XI R 1/93) - DRsp Nr. 1996/9802

BFH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XI R 1/93

DRsp Nr. 1996/9802

»Vorsteuer-Ansprüche können bereits zu einem Zeitpunkt aktiviert werden, in dem noch keine berichtigten Rechnungen vorliegen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; UStG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber der Firma H, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, und Alleingesellschafter der N-GmbH. Im Zuge einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung kürzte der Prüfer Vorsteuerbeträge für 1986 um ... DM, für 1987 um ... DM und für 1988 um ... DM, weil insoweit nur Rechnungen auf die N-GmbH vorlagen. Zum Teil war auf den Rechnungen als Lieferadresse der Sitz der Einzelfirma angegeben. Einkommensteuerlich minderte der Prüfer zugunsten des Klägers die Gewinne der Streitjahre um die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge.

Im Januar 1991 legte der Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hinsichtlich der beanstandeten Anschriften berichtigte Rechnungen vor. Das FA berücksichtigte daraufhin die Vorsteuerbeträge im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Januar 1991.