BFH - Urteil vom 12.05.1993
XI R 64, 65/90
Normen:
UStG (1973/1980) § 15 Abs. 2, § 15a Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 172, 153
DStZ 1993, 699
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 12.05.1993 (XI R 64, 65/90) - DRsp Nr. 1996/9857

BFH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XI R 64, 65/90

DRsp Nr. 1996/9857

»Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15 a UStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-)Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.«

Normenkette:

UStG (1973/1980) § 15 Abs. 2, § 15a Abs. 1, 2, 4 ;
Vorinstanz: FG Düsseldorf,
Fundstellen
BFHE 172, 153
DStZ 1993, 699