BFH - Urteil vom 12.05.1993 (XI R 64, 65/90) - DRsp Nr. 1996/9857
BFH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XI R 64, 65/90
DRsp Nr. 1996/9857
»Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15 aUStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-)Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.«