BFH - Urteil vom 12.06.1986
VII R 192/83
Normen:
AO §§ 109, 103 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 511
BStBl II 1986, 657
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.06.1986 (VII R 192/83) - DRsp Nr. 1996/12174

BFH, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen VII R 192/83

DRsp Nr. 1996/12174

»Zur Berechnung der Höhe des Haftungsbetrages für nicht an das FA entrichtete Umsatzsteuer, wenn die dem Geschäftsführer während des Haftungszeitraums zur Verfügung stehenden Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausreichten.«

Normenkette:

AO §§ 109, 103 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer KG. Die Komplementär-GmbH, die vom Kläger vertreten wurde, war auf Grund des Gesellschaftsvertrags von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen. Über das Vermögen der KG wurde am ... 1976 und über das der GmbH am ... 1977 das Konkursverfahren eröffnet; beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) meldete zur Konkurstabelle der KG als bevorrechtigte Forderungen gemäß § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung () Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM an. Diese Forderungen sind zur Konkurstabelle festgestellt. Das FA nahm den Kläger wegen nicht angemeldeter und entrichteter Umsatzsteuer der KG für die Jahre 1974 und 1975 gemäß §§ , Abs. , , 109 Abs. der Reichsabgabenordnung () als Haftungsschuldner in Anspruch. Auf die Klage des Klägers setzte das Finanzgericht (FG) die Haftungssumme auf 80 v.H. der rückständigen Steuerbeträge herab. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: