BFH - Urteil vom 13.03.1987
V R 129/75
Normen:
BGB § 536 ; UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 284
BStBl II 1987, 465
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.03.1987 (V R 129/75) - DRsp Nr. 1996/12516

BFH, Urteil vom 13.03.1987 - Aktenzeichen V R 129/75

DRsp Nr. 1996/12516

»Zum Entgelt für die nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG (1967) steuerfreie Vermietung eines Grundstücks in unbebautem Zustand gehört auch die gesondert gezahlte "Entschädigung" für den erforderlichen Abbruch von Gebäuden auf dem Grundstück.«

Normenkette:

BGB § 536 ; UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im Streitjahr 1969 gehörte den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) in Erbengemeinschaft ein bebautes Grundstück in München, dessen Wohnungen und gewerbliche Räume vermietet waren.

Zum Bau eines S-Bahntunnels benötigte die Deutsche Bundesbahn (DB) einen Teil des Grundstücks in unbebautem Zustand; Rück- und Seitengebäude auf diesem Grundstücksteil sollten abgerissen werden. Die Kläger widersetzten sich zunächst dem Verlangen der DB, weil nach ihrer Ansicht die zu erwartende Entschädigung für den Wiederaufbau der Gebäude nicht ausgereicht hätte. Als die Einleitung eines Enteignungsverfahrens mit vorläufiger Besitzeinweisung drohte, erlaubten die Kläger am 6. Dezember 1968 den Abbruch des Rück- und Seitengebäudes. Die weiteren Vereinbarungen für diesen Zeitpunkt sind nicht festgestellt. Die DB brach das Rückgebäude und das Seitengebäude auf ihre Kosten ab. In einem schriftlichen Vertrag vom 7. November 1969