I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Großhandel mit Sanitär- und Heizungsgeräten. Sie errichtete 1972 und 1973 ein Betriebsgebäude mit Ausstellungsräumen im Erdgeschoß und einem Großraumbüro im Obergeschoß. Das Gebäude wurde im Februar/März 1973 fertiggestellt. Die Ausstellungsräume im Erdgeschoß wurden im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft bereits im Dezember 1972 den Kunden zugänglich gemacht und fortan bestimmungsgemäß genutzt. Die Baumaßnahmen für die Ausstellungsräume waren im Dezember 1972 im wesentlichen abgeschlossen; lediglich einige Türöffnungen waren provisorisch mit Spanplatten abgedeckt.
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