BFH - Urteil vom 18.02.1987
X R 21/81
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 88
BStBl II 1987, 463
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.02.1987 (X R 21/81) - DRsp Nr. 1996/12475

BFH, Urteil vom 18.02.1987 - Aktenzeichen X R 21/81

DRsp Nr. 1996/12475

»Eine stufenweise Selbstverbrauchbesteuerung bei in Gebrauch genommenen Gebäudeteilen ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude erst nach Außerkrafttreten des § 30 UStG (1967) fertiggestellt worden ist.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Großhandel mit Sanitär- und Heizungsgeräten. Sie errichtete 1972 und 1973 ein Betriebsgebäude mit Ausstellungsräumen im Erdgeschoß und einem Großraumbüro im Obergeschoß. Das Gebäude wurde im Februar/März 1973 fertiggestellt. Die Ausstellungsräume im Erdgeschoß wurden im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft bereits im Dezember 1972 den Kunden zugänglich gemacht und fortan bestimmungsgemäß genutzt. Die Baumaßnahmen für die Ausstellungsräume waren im Dezember 1972 im wesentlichen abgeschlossen; lediglich einige Türöffnungen waren provisorisch mit Spanplatten abgedeckt.