AO (1977) §§ 64 bis 67 ; BewG § 97 Abs. 2 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UStG (1980) § 4 Nr. 16, 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1991, 198
BFHE 162, 510
BStBl II 1991, 268
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 18.10.1990 (V R 76/89) - DRsp Nr. 1996/11823
BFH, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen V R 76/89
DRsp Nr. 1996/11823
»1. Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an andere Krankenhäuser sind keine "mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze" i. S. von § 4 Nr. 16 UStG (1980).2. Diese Lieferungen an Krankenhäuser anderer Krankenhausträger kommen auch nicht "unmittelbar" dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung (des Trägers der Apotheke) begünstigten Personenkreis zugute (§ 4 Nr. 18 lit. b UStG (1980)).3. Die Arzneimittellieferungen der Krankenhausapotheke eines gemeinnützigen Krankenhausträgers an andere Krankenhäuser sind keine Tätigkeit, die zu einem Zweckbetrieb i. S. von § 66AO (1977) führt. Die Steuervergünstigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8UStG (1980), § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG, § 3 Nr. 6GewStG und § 97 Abs. 2BewG sind insoweit gemäß § 64AO (1977) nicht anwendbar.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 64 bis 67 ; BewG § 97 Abs. 2 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UStG (1980) § 4 Nr. 16, 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Gründe:
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