I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Großhandel mit Modeschmuck betreibt, ließ 1976 auf ihrem Grundstück ein Gebäude errichten. Dabei handelte es sich aufgrund einer Auflage der Gemeinde um ein zweigeschossiges Gebäude anstelle des zunächst geplanten eingeschossigen Betriebsgebäudes. Die Räume im Erdgeschoß verwendete die Klägerin zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze. Die im Obergeschoß errichteten vier Wohnungen vermietete sie an private Mieter.
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