UStG (1980) § 15a Abs. 1, 2, § 19 Abs. 3 (i.d.F. vor Aufhebung durch Steuerreformgesetz vom 25. Juli 1988);
Fundstellen:
BB 1997, 980
BFHE 182, 420
BStBl II 1997, 370
DB 1997, 1063
DStZ 1997, 537
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 19.02.1997 (XI R 51/93) - DRsp Nr. 1997/4308
BFH, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen XI R 51/93
DRsp Nr. 1997/4308
»Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 liegt auch dann vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr als unzutreffend erkannt wird, die Steuerfestsetzung des Erstjahres jedoch nicht mehr änderbar ist.«
Normenkette:
UStG (1980) § 15a Abs. 1, 2, § 19 Abs. 3 (i.d.F. vor Aufhebung durch Steuerreformgesetz vom 25. Juli 1988);
Gründe:
I.
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