GZT Tarifnr. 71.12, 99.03, Vorschrift 8 a zu Kap. 71, Vorschriften 3, 4a zu Kap. 99; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 47 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1125
BB 1990, 1755
BFHE 160, 93
BStBl II 1990, 763
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
BFH - Urteil vom 20.02.1990 (VII R 126/89) - DRsp Nr. 1996/13497
BFH, Urteil vom 20.02.1990 - Aktenzeichen VII R 126/89
DRsp Nr. 1996/13497
»Von einem Goldschmied individuell gefertigte Schmuckteile sind keine Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, sondern Schmuckwaren im zolltariflichen Sinne. Die Umsätze solcher Schmuckteile sind nicht umsatzsteuerermäßigt.«
Normenkette:
GZT Tarifnr. 71.12, 99.03, Vorschrift 8 a zu Kap. 71, Vorschriften 3, 4a zu Kap. 99; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 47 ;
Gründe:
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