BFH - Urteil vom 20.04.1988
X R 4/80
Normen:
UStG (1973) § 3 Abs. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 243
BStBl II 1988, 744
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (X R 4/80) - DRsp Nr. 1996/13009

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen X R 4/80

DRsp Nr. 1996/13009

»Die Bestellung eines Erbbaurechts ist umsatzsteuerrechtlich eine Dauerleistung.«

Normenkette:

UStG (1973) § 3 Abs. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 14. April 1976 wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an dem Grundstück Flur-Nr. 99/19 der Gemarkung Z ein Erbbaurecht für die Dauer von 60 Jahren eingeräumt. Danach war die Klägerin berechtigt, auf dem Erbbaugrundstück ein Gebäude für gewerbliche Zwecke zu errichten, und verpflichtet, einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 8.808 DM nebst Umsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen an die Grundstückseigentümerin zu zahlen. Die Klägerin vermietete das auf dem Erbbaugrundstück errichtete Gebäude ab 1. August 1976. Bereits am 14. April 1976 hatte sie gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) auf die Steuerbefreiung ihrer Umsätze aus Vermietung verzichtet und gleichzeitig für die Regelversteuerung optiert. Am 27. August 1976 stellte die Grundstückseigentümerin der Klägerin die "auf die Bestellung des Erbbaurechts entfallende Umsatzsteuer" in Höhe von 59.353,59 DM in Rechnung. Dieser Betrag war wie folgt ermittelt worden:

Erbbauzinsen 60 x 8.808 DM 528.480,- DM Grunderwerbsteuer 7 % aus 8.808 DM x 18 11.098,08 DM ------------- Gesamtentgelt 539.578,08 DM hieraus 11 % 59.353,59 DM.