BFH - Urteil vom 20.04.1995
IV R 7/93
Normen:
EStG § 13, § 13a Abs. 8 Nr. 3, § 14 ; UStG § 24, § 24a; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1939
BFHE 178, 21
BStBl II 1995, 708
DB 1995, 2050
DStZ 1996, 48
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.04.1995 (IV R 7/93) - DRsp Nr. 1995/6296

BFH, Urteil vom 20.04.1995 - Aktenzeichen IV R 7/93

DRsp Nr. 1995/6296

»Bringt ein Landwirt seinen Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft ein (§ 24 UmwStG), so ist die von ihm für die eingebrachten Wirtschaftsgüter in Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer auch dann Betriebseinnahme, wenn er seine Umsätze gemäß §§ 24, 24a UStG nach Durchschnittssätzen versteuert. Auch wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, handelt es sich um einen nach dem Normaltarif besteuerten Einbringungsgewinn und nicht um einen bei der Feststellung des Ausgangswerts nicht berücksichtigten Betriebsvorgang nach § 13a Abs. 8 EStG

Normenkette:

EStG § 13, § 13a Abs. 8 Nr. 3, § 14 ; UStG § 24, § 24a; UmwStG § 24 ;

Gründe: