BFH - Urteil vom 21.05.1987
V R 109/77
Normen:
EStG (1967/1971) § 4 Abs. 5 ; UStG (1967) §§ 2, 15, 19 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 368
BStBl II 1987, 735
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 21.05.1987 (V R 109/77) - DRsp Nr. 1996/12660

BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen V R 109/77

DRsp Nr. 1996/12660

»Die bloße Jagdtätigkeit von in GbR zusammengeschlossenen Jagdpächtern ist nichtunternehmerisch. Daneben kann die Gesellschaft einen unternehmerischen Bereich haben, soweit nicht selbst benötigtes Wildbret verkauft wird.«

Normenkette:

EStG (1967/1971) § 4 Abs. 5 ; UStG (1967) §§ 2, 15, 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine unter dem Namen "Jagdgesellschaft S" mit Wirkung vom 1. Juli 1968 gegründete Vereinigung (Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-). Mitglieder der Klägerin waren in den Streitjahren Gesellschafter eines Unternehmens. Ein Teil der Mitglieder ist zwischenzeitlich verstorben oder ausgeschieden; an ihre Stelle sind neue Mitglieder getreten.

Nach § 1 der Statuten der Gesellschaft vom Juli 1968 bestand ihr Zweck darin, die Interessen aller Beteiligten nach gemeinsam beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien zu wahren und alle Zeit eine waidmännische Bejagung zu gewährleisten.

Die Klägerin optierte zur Regelbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz 1967 (UStG 1967) und gab für die Streitjahre 1969 bis 1971 Umsatzsteuererklärungen wie folgt ab:

1969 1970 1971

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steuerbare Umsätze 10.252,- DM 7.103,- DM 11.558,- DM

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Umsatzsteuer

5,5 v.H. 563,88 DM 390,67 DM 635,69 DM

./. Vorsteuerbeträge 3.719,33 DM 4.038,05 DM 4.873,96 DM

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