BFH - Urteil vom 21.05.1999
VII R 106/95
Normen:
ZKDVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. a, Art. 905 Abs. 1 ; AO (1977) § 227 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1593
BFH/NV 1999, 1298
BFHE 189, 218
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1995, 1067),

BFH - Urteil vom 21.05.1999 (VII R 106/95) - DRsp Nr. 1999/8396

BFH, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen VII R 106/95

DRsp Nr. 1999/8396

»1. Im Falle des Diebstahls von Zollagergut scheidet ein Erlaß der Einfuhrabgaben nicht allein deshalb aus, weil die Voraussetzungen des Art. 900 Abs. 1 Buchst. a ZKDVO nicht vorliegen. 2. Über einen Erlaß von Zoll nach Art. 905 Abs. 1 ZKDVO kann nur die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entscheiden. Bestehen aufgrund der Vorprüfung des Antrags auf Erlaß von Einfuhrabgaben durch eine nationale Behörde Zweifel, ob besondere Gründe i.S. von Art. 905 Abs. 1 ZKDVO vorliegen, so ist der Billigkeitsantrag der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. 3. Über den Erlaß von im gleichen Fall zusammen mit dem Zoll als Einfuhrabgaben geschuldeter Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer entscheidet das HZA in sinngemäßer Übertragung der von der Kommission hinsichtlich des Zolls getroffenen Entscheidung auf die Verbrauchsteuern.«

Normenkette:

ZKDVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. a, Art. 905 Abs. 1 ; AO (1977) § 227 ;

Gründe: