I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch rechtskräftiges Strafurteil der Großen Strafkammer des Landgerichts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafurteils hat der Kläger in der Zeit von Dezember 1978 bis Mai 1979 insgesamt 39,5 kg Haschisch erworben und weiterverkauft.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1980 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger in Höhe von 14.220 DM Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als weiteren Zollschuldner in Anspruch.
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