BFH - Urteil vom 24.01.1995 (VII R 144/92) - DRsp Nr. 1995/4411
BFH, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen VII R 144/92
DRsp Nr. 1995/4411
»Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums an den Zessionar ausgezahlt, so kann eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2AO 1977 nur erfolgen, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, daß der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestand.«