BFH - Urteil vom 24.02.2000
V R 40/99
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1146

BFH - Urteil vom 24.02.2000 (V R 40/99) - DRsp Nr. 2000/5692

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen V R 40/99

DRsp Nr. 2000/5692

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Sänger mit einem festen Engagement an einer Oper. Im Streitjahr 1990 trat er u.a. mit dem Pianisten P bei verschiedenen Konzerten in Deutschland auf. Die Veranstalter schlossen dabei jeweils gesonderte Verträge mit dem Kläger und P; dementsprechend zahlten sie auch die Honorare jeweils getrennt an jeden Vertragspartner aus.

Der Kläger beurteilte diese Umsätze als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes der DDR (UStG DDR) vom 22. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR Sonderdruck Nr. 1432 S. 3). Zum Nachweis dafür, dass das Duo die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden geführten Einrichtungen, legte der Kläger eine Bescheinigung der Regierung von Oberbayern vom 5. Juni 1992 vor. Die Bescheinigung enthielt für den Fall, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht (mehr) gegeben seien, einen Widerrufsvorbehalt. Davon abgesehen enthält die Bescheinigung zum zeitlichen Geltungsbereich keine Angaben.