I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1976 bis 1978 ein Hotel-Restaurant. Er gewährte den bei ihm zur Ausbildung beschäftigten Jugendlichen als Teil ihrer Ausbildungsvergütung (neben einer Barvergütung) Kost und Unterbringung in den Hotelräumen. Diese Leistungen behandelte der Kläger als gemäß § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 steuerfrei.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren in den Streitjahren ständig mehr jugendliche Auszubildende als sonstige Arbeitnehmer beim Kläger beschäftigt.
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